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KulturGB NRW

§ 8 Kooperationen, Kultur in ländlichen Räumen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/8#abs-1 (1) Ziel der Landesförderung ist die Sicherung und Weiterentwicklung des kulturellen Lebens in ländlichen Räumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/8#abs-2 (2) Das Land unterstützt Einrichtungen der Kulturpflege in ländlichen Räumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/8#abs-3 (3) Das Land fördert die Arbeit von Vereinen und Verbänden, die sich der Kultur und der Begegnung in ländlichen Räumen widmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/8#abs-4 (4) Das Land fördert Kooperationen zwischen Einrichtungen der Kulturpflege und der Freien Szene mit anderen Institutionen in ländlichen Räumen.

§ 7 § 9